Informationen zur privaten Krankenversicherung sowie privaten Krankenzusatzversicherungen
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Der Ausschluss der Leistungen bei Kriegsereignissen in der privaten Krankenversicherung

Wenn man den Leistungskatalog verschiedener privater Krankenversicherungen vergleicht, so ist auffällig, daß die meisten PKV Unternehmen Leistungen bei Kriegsereignissen und Kriegsfolgereignissen ausschließen.

Beim Vergleich des Leistungskatalogs mehrerer privater Krankenversicherungen fällt auf, dass Leistungen bei Kriegsereignissen und Kriegsfolgeereignissen ausgeschlossen werden.

Grund dafür ist, dass mit gehäuft auftretenden Leistungsfällen im Falle eines Krieges ein systematisches Risiko entsteht. Für die Kalkulation der Versicherungsbeiträge geht die Krankenversicherung davon aus, dass Ereignisse unsystematisch auftreten, entsprechend einer Normalverteilung. Dies wäre bei einem Kriegsereignis nicht mehr der Fall. Da dort eine massive Häufung von Leistungsfällen entsteht, kann dies in der Berechnung nicht berücksichtigt werden, so dass dies im normalen Versicherungsschutz ausgeschlossen wird.

Den Nachweis dafür, dass das Schadensereignis auch tatsächlich aus einer Kriegshandlung entstanden ist, muss jedoch die private Krankenversicherung bringen. Nur dann ist die Versicherung von der Leistung frei. Dabei entsprechen die Kriegsereignisse in den allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) nicht dem völkerrechtlichen Kriegsbegriff. In den AVB wird auf einen kriegsmäßigen Gewaltzustand abgestellt, bei dem Waffengebrauch oder das Betreten von Streitkräften auf exterritoriales Gebiet vorausgesetzt wird.

Im Fall von terroristischen Anschlägen, Bandenkriegen oder Volksaufständen hängt die Beurteilung vom Einzelfall ab. Hier führen nicht Streitkräfte, sondern der Waffeneinsatz zu einem kriegsähnlichen Zustand.

Auch indirekter Waffengebrauch wie Minenfelder sowie die dadurch entstehenden Schadensereignisse zählen zu Kriegs- und Kriegsfolgeereignissen. Dadurch muss die PKV hier nicht einspringen. Bei manchen privaten Krankenversicherungen sind Leistungen für Kriegs- und Kriegsfolgeereignisse in die AVB mit aufgenommen. Dies ist bei einem Wechsel der PKV gegebenenfalls zu berücksichtigen. Im Kriegsfall besteht die Gesundheitsversorgung durch die freie Heilfürsorge aber nicht nur für Soldaten, sondern auch für die Zivilbevölkerung.

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