Informationen zur privaten Krankenversicherung sowie privaten Krankenzusatzversicherungen
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Krankenversicherung für Ausländer

Deutschland verfährt immer noch als einziges Land der Welt nach dem Blut- statt Bodenprinzip. Das bedeutet: Deutscher kann – von einigen wenigen Ausnahmen abgesehen - nur werden, wer Kind von zumindest einem deutschen Elternteil ist.

Als einziges Land der Welt fährt in Hinblick auf die Staatszugehörigkeit Deutschland nach wie vor nach dem Blut- statt Bodenprinzip. Somit kann Deutscher meist nur der werden, der Kind von mindestens einem deutschen Elternteil ist. Als Nachfahre einer Familie, die keine deutschen Mitglieder zählt, kann man nicht automatisch Deutscher werden.

Auch wenn dies vielleicht diskriminierend erscheinen mag, ist zumindest die Rechtslage für alle Nicht-Deutschen, die gerne die deutsche Staatsangehörigkeit annehmen möchten, gleich. Auf Ausländer mag dies im Vergleich zu anderen Staaten seltsam wirken. Allerdings ist diese Regelung historisch entstanden, was bei einem Vergleich zu berücksichtigen ist.

Will man als Ausländer in der Bundesrepublik ein längerfristiges Bleiberecht erhalten, ist der Nachweis einer Krankenversicherung erforderlich. Dies kann im Fall von bereits bestehenden Erkrankungen zum Problem werden.

Als Ausländer in Deutschland – viele Hürden sind zu nehmen

Für die gesetzlichen Krankenversicherungen besteht nur in Bezug auf deutsche Frauen und Männer eine Aufnahmepflicht. Verdient man als Ausländer in Deutschland mehr als die Versicherungspflichtgrenze, kann man durchaus auch weiterhin Mitglied der Krankenkasse im Heimatland bleiben.

Alle übrigen Ausländer müssen sich dagegen in einer gesetzlichen Krankenversicherung absichern. Hier fällt zu den normalen Tarifen ein zweistelliger Prozentsatz des Bruttoeinkommens an, der an die Krankenkasse gezahlt werden muss.

Lebt man als Ausländer eines EU-Staates zwischen sechs Monaten und maximal 5 Jahren in Deutschland, besteht die Möglichkeit, zu äußerst günstigen Tarifen Mitglied einer privaten Krankenkasse zu werden. Früher bestand eine Regelung, nach der eine gesetzliche Krankenkasse den Schutz durch die Krankenversicherung bei Aufenthalt des Versicherten im Heimatland aufhebt. Diese wurde 1999 juristisch für unwirksam erklärt.

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